Lieferungs- 
        und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild 
        nach den Richtlinien des DJV 
      Allgemeines 
        Geliefertes Material (Text- und Bildbeiträge) bleibt stets Eigentum 
        der Büroinhaberin Cornelia Ganitta, im Folgenden Journalistin genannt. 
        Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten 
        Nutzungsarten überlassen. Dem Angebot zugrunde liegt ein einfaches 
        Nutzungsrecht. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten 
        nur mit gesonderter Vereinbarung.  
        Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten 
        erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Vorfeld 
        nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
        des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen 
        ins Ausland gilt deutsches Recht. 
      Honorare 
         
        Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. 
        Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung 
        und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne 
        Mehrwertsteuer. Bezahlt werden die Honorare je nach Dienstleistung mit 
        zuzüglich 7% (Journalismus) respektive 19% im Bereich PR. Honorare 
        sind mit der Abnahme der gelieferten Leistung zu zahlen. Die Abnahme gilt 
        als erteilt, wenn sich die Redaktion nicht innerhalb von zwei Wochen nach 
        Lieferung dazu äußert. Ist der Beitrag angenommen, ist das 
        Honorar - auch im Falle der Nichtveröffentlichung - in der zuvor 
        vereinbarten Höhe zu zahlen.  
      Urheberrecht 
         
        Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die 
        Bestimmungen des Urheberrechts. Die Rechte werden nur für den vereinbarten 
        Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede 
        erneute oder ausgeweitete Nutzung, die Weitergabe des Materials oder die 
        Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne 
        vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen. Auch 
        darf das Material nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin 
        in ein Datenbanksystem eingespeichert oder elektronisch verwertet oder 
        bearbeitet werden, insbesondere nicht in Onlinesysteme (Internet, Intranet, 
        Mailprogramme etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen 
        von Texten und/oder Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht 
        gestattet. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt. 
        Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt 
        vorbehalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar 
        gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.  
      Haftung, 
        Kosten  
        Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich 
        weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des 
        zweifachen Nutzungshonorars fällig. Unterbleibt die Namensnennung 
        der Urheberin oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 
        UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadenersatz in Form eines 
        Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. 
        Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat die Journalistin von aus der Unterlassung 
        des Urhebervermerkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. 
      Gewährleistung 
         
        Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), 
        gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material 
        mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine Nachbesserung 
        verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der 
        Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen. 
        Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig 
        unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar 
        hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen 
        Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche 
        sind ausgeschlossen. Bei Dienstverträgen ist eine Gewährleistung 
        ausgeschlossen. 
        Der Auftraggeber trägt die presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung 
        für die Veröffentlichung von Beiträgen und muss für 
        die evtl. Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit 
        einer Veröffentlichung aufkommen. Die Journalistin haftet nicht für 
        Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der 
        von ihr angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren 
        in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen 
        beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten 
        Datenträgern.  
      Erfüllungsort 
        Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz 
        der Journalistin. 
       
       
       
         
        
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